Seite wählen
IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch die Richterin des Oberlandesgerichts Dr. Birgit Berchtold als Vorsitzende sowie die Richter des Oberlandsgerichts Mag. Richard Obrist und Mag. Michael Ortner als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei TopEnergy Service GmbH, 1010 Wien, Schwedenplatz 2/22, vertreten durch HSP Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, gegen die beklagte Partei Felix Energie GmbH, 6094 Axams, Stafflerweg 3, vertreten durch Dr. Stefan Lausegger, Rechtsanwalt in 8020 Graz, wegen Unterlassung (Streitinteresse EUR 20.000,–) und Urteilsveröffentlichung (Streitinteresse EUR 5.000,–) über die Berufungen der klagenden Partei (Berufungsinteresse richtig EUR 2.500,– s.A.) und der beklagten Partei (Berufungsinteresse EUR 22.500,– s.A.) sowie den mit der Berufung verbundenen Rekurs der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 14.2.2022, 69 Cg 55/21v-23, und die darin enthaltene Kostenentscheidung in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt und beschlossen:

Die beklagte Partei ist schuldig, es im geschäftlichen Verkehr gegenüber Verbrauchern ab sofort zu unterlassen, irreführende Angaben über die Preisgestaltung der von ihr vertriebenen Energiedienstleistungen zu machen, insbesondere Strom- und/oder Gasprodukte und/oder preisrelevante Bestandteile derselben, insbesondere in Bezug auf Spot-Tarife, anzubieten, anzukündigen, zu bewerben oder sonst darzustellen, deren Preise sich aus dem Durchschnitt bzw. der 1/4-Stundenabrechnung variabler Werte berechnen, die an Energiebörsen, insbesondere der EXAA Abwicklungsstelle für Energieprodukte AG bzw CEGHIX des Central European Ges Hubs, gehandelt werden, wenn nicht gleichzeitig mit demselben Auffälligkeitswert darauf hingewiesen wird,

  • wie sich die angebotenen Preise zusammensetzen, insbesondere aus welchen Parametern der Durchschnitt bzw. die 1/4-Stundenwerte erhoben werden; und/oder
  • dass die angebotenen Preise in gewissen Zeitintervallen und auch nach Abschluss eines Vertrages sowohl nach unten als auch nach oben variieren (können).

Die beklagte Partei ist verpflichtet, den dem Unterlassungsbegehren und dem Veröffentlichungsbegehren stattgebenden Teil des Urteilsspruchs samt „Kopf“ binnen 14Tagen ab Rechtskraft unter der Internetadresse www.felixenergie.at bzw. unter allfälligen Nachfolgeadressen jeweils auf der ersten bei Aufruf dieser Adresse sichtbar werdenden Seite und im bei Aufruf dieser Adresse sichtbar werdenden Bereich der Seite für die (ununterbrochene) Dauer von 30 Tagen auf eigene Kosten zu veröffentlichen, und zwar in Normalbuchstaben, mit fett hervorgehobener Überschrift „Im Namen der Republik!“, mit Fettumrahmung, mit fett hervorgehobener Bezeichnung der Parteien und ohne jeden Zusatz.